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Track 06-07 | Umsatzsteuer: Änderung des UStAE zur Steuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen
Mit dem JStG 2020 war in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG geregelt worden, dass die Leistungen von Verfahrensbeiständen, die die Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, Abstammungssachen oder Adoptionssachen wahrnehmen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung Stellung genommen und eine Übergangsregelung getroffen.
Die nächste Verwaltungsanweisung, die wir Ihnen nun präsentieren, ist zur Umsatzsteuer ergangen. Das Bundesfinanzministerium hat im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen den UStAE ergänzt.
Sie kennen den Hintergrund: Wenn dies zur Wahrung der Interessen eines minderjährigen Kindes erforderlich ist, müssen Gerichte in Familiensachen einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser muss das Interesse des Kindes feststellen und zur Geltung bringen. Der Verfahrensbeistand wird daher auch „Anwalt des Kindes“ genannt. Er hat das Kind nach dem „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit” über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Im Jahre 2019 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Leistungen des Verfahrensbeistands...