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Track 27 | Abgeltungsteuer: Keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte bei der Gestellung von Sicherheiten
Das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen stellt laut FG Münster keinen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 EStG dar. Es unterliegt daher nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem normalen tariflichen Einkommensteuersatz. Die Klägerin habe ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei aber nicht möglich.
Bei dem schwebenden Prozess, den wir Ihnen nun als Nächstes vorstellen, hatte das FG Münster keine Revision zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundesfinanzhof war aber erfolgreich, so dass sich das höchste deutsche Steuergericht nun doch mit dem Fall befassen muss.
Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens Sicherheiten. Sie verpfändete ein Bankguthaben und stellte einen Kredit zur Verfügung, der im Streitjahr aber noch nicht abgerufen wurde. Die GmbH zahlte dafür ein Entgelt von 50.000 €.
Fraglich war: Unterliegt dieser Betrag der günstigen Abgeltungsteuer von 25 ...