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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 14 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

Handelt es sich bei einem Sponsoringvertrag um einen atypischen Schuldvertrag, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags aus. Die gesamten Leistungen sind dann nach einem aktuellen – und sehr erfreulichen – Urteil des Bundesfinanzhofs nicht hinzuzurechnen.

Sehr zu begrüßen ist ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich danach um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Dann scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags aus. D. h. im Klartext: Die gesamten Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags sind dann nicht hinzuzurechnen.

Diese Entwicklung hatte sich abgezeichnet. Erst kürzlich, in unserer April-Ausgabe 2023, hatten wir über eine Entscheidung beric...