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LAG Hamm 25.01.2023 9 Sa 738/22, NWB 24/2023 S. 1691

Ehe | Verjährung von Entgeltansprüchen im Ehegattenarbeitsverhältnis

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehepartnern ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Dies gilt für Ansprüche jedweder Art, mithin also auch für Vergütungsansprüche aus einem zwischen Ehepartnern bestehenden Arbeitsverhältnis.

Anmerkung:

Im Streitfall konnte sich deshalb der beklagte Unternehmer gegen die Entgeltansprüche seiner Ehefrau i. H. von rund 52.000 € nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Grds. wären die ausstehenden Gehälter mit Ablauf der relevanten Kalenderjahre nach drei Jahren verjährt gewesen (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung war jedoch so lang gehemmt (vgl. §§ 207 Abs. 1 Satz 1, 209 BGB), wie die Ehe bestand. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nicht in die regelmäßige Verjährungsfrist miteingerechnet.