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LAG Mecklenburg-Vorpommern 28.02.2023 5 Sa 142/22, NWB 24/2023 S. 1690

Anfechtung | Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer hat i. d. R. keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers, wenn er zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Stellung im Unternehmen keine Übersicht über die Liquiditätslage und das Zahlungsverhalten des Schuldners hat und auch aus sonstigen Umständen nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen muss. Eine spätere Rückgewähr der Gehaltszahlungen nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) scheidet dann aus.

Anmerkung:

Der Gläubiger eines gewerblich tätigen Schuldners kennt regelmäßig nicht dessen konkretes Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern und er hat insoweit auch keinen Überblick über die Liquiditätslage des Schuldners oder Einblick...