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Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen
Mit seinem nimmt das BMF zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen Stellung.
I. Hintergrund
Nachdem der BFH () entschieden hatte, dass sich ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand auf die unionsrechtlichen Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann, hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2020 v. zum in § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG den neuen Buchst. d angefügt.
Der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen nach dem neuen § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG auch die Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG bestellt worden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die von den Einrichtungen verlangten Preise von den Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen. Liegen Umsätze vor, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF – Schreibens vom 28.4.2023
Nach dem BMF ...