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Einkommen-/Lohnsteuer | Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4, § 9 Abs. 4 EStG; § 15 AktG).
Im Urteilsfall wurde der klagende Hafenarbeiter nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund tagesaktueller Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von mehreren Kunden seines Arbeitgebers im Hamburger Hafengebiet tätig. Bei diesem Sachverhalt stuft der BFH das Gebiet des Hamburger Hafens nicht als „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“ ein, das der ...