Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten
(1) § 55 Abs. 4 InsO i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten. (2) Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung , NWB OAAAE-80517, BStBl 2015 II S. 506). (3) Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge („Altgeschäfte“) keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können (Bezug: § 21, § 22, § 38, § 55 Abs. 4 InsO; § 38 EnergieStG; § 251 Abs. 3 AO).
Nach § 55 Abs. 4 InsO i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1885, 1893) gelten Verbindlichkeiten des Insolve...BGBl 2020 I S. 3256, 3283