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BFH 15.03.2023 I R 49/20, StuB 12/2023 S. 516

Körperschaftsteuer | Zusammenfassung von BgA wegen Gleichartigkeit

Für die Frage, ob BgA gleichartig i. S. von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen, nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem BgA verfolgten übergeordneten Ziele (Bezug: § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; § 1 Abs 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG).

Praxishinweise

Nach dem Wortsinn des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterhält, selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (z. B. , NWB UAAAH-54035, BStBl 2022 II S. 815). Steuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist allerdings nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA, so der BFH. Mehrere BgA können nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG mit steuerlicher Wirkung zusammengefasst werden, wenn...