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BBK Nr. 12 vom Seite 557

Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Vorbehaltsnießbrauch

Gestaltungsvariante der Unternehmensnachfolge

Falco Hänsch und Sebastian Schmidt

[i]Götz/Hülsmann, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2023Die Unternehmensnachfolgeplanung wird häufig von dem Wunsch geleitet, den potenziellen Nachfolger an die Leitung des Unternehmens heranzuführen, ohne dabei den eigenen Einfluss auf den Betrieb zu verlieren oder die eigene Rechtsposition im Hinblick auf die Versorgungslage im Alter zu schwächen. In diesem Fall kann eine Übertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch die geeignete Wahl zur Vorbereitung der Generationennachfolge darstellen. Die Einräumung von Nießbrauchsrechten an Gesellschaftsanteilen schafft Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge, um insbesondere Fälle der vorweggenommenen Erbfolge steuergünstig zu regeln. Der Beitrag gibt einen Überblick über die bilanziellen und ertragsteuerlichen Folgen, die sich je nach Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts bei der Übertragung von Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften ergeben können. Auf die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen wird nicht eingegangen.

I. Zivilrechtliche Grundlagen des Nießbrauchs

1. Rechtsnatur und Bestellung des Nießbrauchs

[i]Inhalt des NießbrauchsDer Nießbrauch ist als eine Form der Dienstbarkeit geregelt (§§ 1030 ff. BGB). Seinem Wesen nach begründet die Bestellung des Nießbrauchs ein dingliches Rechtsverhältnis und ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher.

Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts kann an einer Sache, dem Inbegriff einer Sache, an Rechten sowie an einem Vermögen erfolgen und erfordert stets ein schuldrechtliches Grundgeschäft. Dazu zählen z. B. der Überlassungsvertrag, die Verfügung von Todes wegen, der Kaufvertrag oder auch Sicherungsverträge und vergleichbare Rechtsgeschäfte. Das schuldrechtliche Grundgeschäft kann entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt werden.S. 558

2. Gesellschaftsanteile als Nießbrauchsgegenstände

[i]Nießbrauch an GesellschaftsanteilenGeeignete Nießbrauchsgegenstände sind auch Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften (Mitunternehmeranteile) und Anteile an Kapitalgesellschaften.

Die Bestellung des Nießbrauchs an Gesellschaftsanteilen richtet sich nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (§ 1069 Abs. 1 BGB), also nach der Form einer Abtretung (§§ 413, 398 BGB). Während es für die Bestellung eines Nießbrauchs an Personengesellschaftsanteilen grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, ist für die Nießbrauchsbestellung an Kapitalgesellschaftsanteilen stets ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

Hinweis:

Ist die Übertragung eines Gesellschaftsanteils von der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung abhängig, gilt dies auch für die Bestellung eines Nießbrauchsrechts.

3. Gestaltungsformen

[i]Zuwendungs- und VorbehaltsnießbrauchEs wird im Wesentlichen zwischen dem Zuwendungsnießbrauch und dem Vorbehaltsnießbrauch unterschieden: Bei der Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs bleibt der bisherige Eigentümer des Nießbrauchsgegenstandes weiterhin Eigentümer und räumt dem Nießbraucher das Nießbrauchsrecht ein. Dagegen überträgt der bisherige Eigentümer bei Bestellung des Vorbehaltsnießbrauchs das Eigentum an dem Nießbrauchsgegenstand und behält sich selbst das Nießbrauchsrecht daran vor.

Hinweis:

In [i]Quoten- und Bruchteilsnießbrauchder Praxis anzutreffen sind auch der Quotennießbrauch und der Bruchteilsnießbrauch. Beim Quotennießbrauch wird dem Nießbraucher ein bestimmter Anteil an den Einkünften eingeräumt. Ein Bruchteilsnießbrauch liegt bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Bruchteil eines Gegenstandes vor. In diesen Fällen begründen Eigentümer und Nießbraucher eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB).

Hinsichtlich [i]Ertrags- und Vollrechtsnießbraucheines Unternehmensvermögens wird ferner zwischen Ertrags- und Vollrechtsnießbrauch unterschieden. Beim Ertragsnießbrauch wird dem Nießbraucher lediglich ein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben und Gewinnanspruch eingeräumt. Dem Vollrechtsnießbraucher werden darüber hinaus auch die Verwaltungs- und Stimmrechte übertragen.

[i]Dispositives RechtDas BGB regelt den Nießbrauch nicht abschließend, da ein dispositives Gesetzesrecht besteht. Daraus ergeben sich bisweilen gewisse Unsicherheiten, die mit einer klarstellenden Formulierung in der Nießbrauchsvereinbarung zwischen Eigentümer und Nießbraucher weitestgehend ausgeräumt werden sollten.