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NWB Nr. 24 vom

Mangel der Mietsache und Erfüllungsanspruch des Mieters

Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus

Die Vermietung von Sachen, insbesondere von Räumen, ist für den Vermieter nicht nur mit Mieteinnahmen verbunden, sondern auch mit Risiken, die sich aus den Ansprüchen des Mieters aus dem Mietverhältnis ergeben.

Überlassung der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Mietsache

[i]Abweichung der Ist- von der SollbeschaffenheitDer Vermieter schuldet die Überlassung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies muss in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand geschehen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vermieter muss den geschuldeten Zustand während der Mietzeit auch erhalten. Entscheidend sind also die vertraglichen Absprachen über den Zustand. Man spricht insofern von der Sollbeschaffenheit. Gewährleistungsansprüche kommen in Betracht, wenn die Istbeschaffenheit davon negativ abweicht.

Frei zu vereinbarender Zustand der Mietsache

[i]Keine Berücksichtigung ausschließlich einseitiger Vorstellungen einer ParteiIm Mietrecht können die Parteien den geschuldeten Zustand der Mietsache frei vereinbaren. Haben die Parteien den vertragsgemäßen Zustand nicht ausdrücklich vereinbart, muss dieser durch Auslegung ermittelt werden. Dabei dürfen einseitige Vorstellungen einer Partei nicht berücksichtigt werden. Da die Beschaffenheit vereinbart wird, ist immer die Zustimmung der ande...