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Wegzugsbesteuerung: Rückkehrabsicht bei nur vorübergehender Abwesenheit
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 452Die Aufdeckung stiller Reserven durch eine Veräußerungsfiktion nach § 6 AStG soll das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschlands sichern, indem die Besteuerung im Inland aufgebauter stiller Reserven nicht durch Wegzug ins Ausland vermieden werden kann. Zieht ein Steuerpflichtiger jedoch zurück ins Inland, ist das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht mehr gefährdet und die Besteuerung entfällt nach § 6 Abs. 3 AStG (a. F. und n. F.). Der , NWB IAAAJ-37545) musste sich nun mit der umstrittenen Frage beschäftigen, ob hierzu eine bloße (tatsächliche) Rückkehr ausreicht oder ob der Steuerpflichtige bereits bei Wegzug die Absicht gehabt haben musste, zurückzukehren (sog. Rückkehrabsicht).
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I. Auffassung des BFH zur Rechtslage vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz
In der [i]Wann liegt eine nur vorübergehende Abwesenheit vor?Fassung vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz entfiel der Steueranspruch aufgrund der Wegzugsbesteuerung nachträglich nach § 6 Abs. 3 AStG, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wurde, soweit die Anteile während der Abwesenheit nicht veräußert wurden oder einer der Ersatztatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 3 AStG verwirklicht wurde. Umstritten ist, wann eine nur ...