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IWB Nr. 11 vom Seite 433

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer – Ansichten der Finanzverwaltung

Dr. Carsten Höink

Bis [i]BMF, Schreiben v. 25.4.2023 - III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003, NWB KAAAJ-38551 zum war ein grenzüberschreitendes Reihengeschäft mit Warentransport zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten häufig voneinander widersprechenden nationalen Ansichten und Praxisgestaltungen geprägt. Bereits mit der „EMAG“-Entscheidung hatte der EuGH klargestellt, dass im Reihengeschäft nur eine Lieferung in der Reihe diejenige sein kann, welche als Beförderungs- oder Versendungslieferung bewegt ist. In den EU-Mitgliedstaaten wurde die Zuordnung der Warenbewegung völlig unterschiedlich gehandhabt. Hier brachten auch viele Folgeentscheidungen des EuGH (u. a. „VSTR“) keine wirkliche Klarheit in der Rechtsanwendung.

Eine Aufnahme des Reihengeschäfts in die MwStSystRL schaffte erst eine praktisch umsetzbare Regelung. Zum wurde mit Art. 36a MwStSystRL (im nationalen Recht in § 3 Abs. 6a UStG umgesetzt) das umsatzsteuerliche Reihengeschäft (neu) kodifiziert. Mit hat die Verwaltung mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung erstmalig einführende Erläuterungen erlassen und den UStAE angepasst. Die Erläuterungen im BMF-Schreiben sind im Wesentlichen in Form einer Neufassung von Abschnitt 3.14 UStAE ergangen. Das endgültige BMF-Schreiben zeigt sich im Vergleich zu dem am veröffentlichten BMF-Entwurf an einigen Stellen verändert. Die Klarstellungen der Verwaltung und Besonderheiten erläutert der nachfolgende Beitrag.

Kernaussagen
  • Im umsatzsteuerrechtlichen Reihengeschäft gibt es nur eine bewegte Lieferung. Nur die bewegte Lieferung (Beförderung/Versendung) kann unter den weiteren Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit sein.

  • Das wesentliche Kriterium zur Bestimmung der bewegten Lieferung ist die Transportveranlassung („selbst oder auf eigene Rechnung befördern/versenden“).

  • EU-weit einheitlich sind nur Regelungen für Reihengeschäfte mit Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten bei Transportveranlassung durch einen Zwischenhändler geregelt.S. 434