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OLG Hamm 10.02.2023 11 U 96/22, NWB 23/2023 S. 1629

Haftung | Durch den Notar rechtsfehlerhaft gestaltete Urkunde

Einem Notar obliegt die Pflicht, nach Erforschung des Willens der Beteiligten und Klärung des Sachverhalts (vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG) den Inhalt der errichteten Urkunde so zu gestalten, dass das beurkundete Rechtsgeschäft auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Ist eine notarielle Urkunde aus Gründen, die der beurkundende Notar zu vertreten hat, inhaltlich fehlerhaft, so hat dieser den Eintritt eines Schadens möglichst durch umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung) zu vermeiden.

Anmerkung:

Die Pflicht zur fehlerfrei gestalteten Urkunde hat der Notar im vorliegenden Fall verletzt, da auf Grundlage der von ihm errichteten Urkunden weder die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung noch die eines Nießbrauchs möglich war. Da die erforderlichen Angaben in den vom Notar erri...