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BFH Urteil v. - IX R 190/85 BStBl 1990 II S. 460

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 7EStG § 7HGB § 255 Abs. 3 Satz 2FGO § 40 Abs. 2

Kein Wahlrecht für Bauzeitzinsen als Herstellungskosten bei Überschußeinkünften

Leitsatz

Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 460
BFH/NV 1990 S. 42 Nr. 6
FAAAA-93233

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