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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 6

Keine Aufteilung nach Steuersätzen bei einheitlicher Leistung

Prof. Dr. Peter Mann

Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Es gibt jedoch eine Ausnahme für die Bereitstellung von Betriebsvorrichtungen, selbst wenn sie als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks gelten (gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Der BFH hatte dem EuGH am per Vorabentscheidungsersuchen () die Frage gestellt, ob diese Regelungen im Einklang mit dem Europäischen Recht stehen. Im Ergebnis wird die nationale Rechtslage nicht mehr haltbar sein.

I. Leitsatz (amtlich)

Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.

II. Sachverhalt

Zwischen 2010 und 2014 vermietete der Kläger ein Stallgebäude zur Putenaufzucht im Rahmen eines Pachtvertrags. Das Gebäude war mit dauerhaften Vorrichtungen und Maschine...