1. § 23 Abs. 2 UStG wendet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber 2. Berechnung der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen auch aufgrund von Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
Leitsatz
1. § 23 Abs. 2 UStG 1980 wendet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber. Die Vorschrift legt für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen kein im Einzelfall zu beachtendes Tatbestandsmerkmal des Inhalts fest, daß keine wesentliche Abweichung von dem Betrag eintreten dürfe, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
2. § 23 UStG 1980 i.V.m. §§ 69 f. UStDV 1980 ergeben nicht, daß die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen nicht auf Grund von solchen Umsätzen berechnet werden dürften, die Teil einer Geschäftsveräußerung im ganzen sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 405 BFH/NV 1990 S. 37 Nr. 5 CAAAA-93208
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