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Einkommensteuer | Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG (BFH)
Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird der sich bei einer (Teilbetriebs )Ver-äußerung ergebende Gewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Voraussetzung ist u.a., dass der Steuerpflichtige "im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig" ist.
Sachverhalt: Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte aus ihrem Friseurbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetr...