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Zuschlag für nicht eingespeisten Strom führt nicht zu einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG
Die Energiewende ist wichtig für das gesamte Land. Leider sind die steuerrechtlichen Probleme häufig ein zusätzlicher Hemmschuh für das Gelingen. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung des BFH für nicht eingespeisten Strom aus einer Kraft-Wärme-Kopplung. Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass der nicht eingespeiste Strom nach dem KWKG 2009 gleichwohl an den Netzbetreiber geliefert wird. Im Nachgang erfolgt dann eine Rücklieferung an den Anlagenbetreiber. Der BFH kommt hier zu dem Ergebnis, dass diese fiktive Hin- und Rücklieferung nicht gegeben ist.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gem. § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Energiegesellschaft, betrieb Strom- und Wassernetze in einer Stadt sowie der dazugehörigen Städteregion und in Teilen zweier Kreise. Sie war zudem mit den Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) verbunden, sowohl solche, die in ihr Netz einspeisten, als auch solche, die den produzierten Strom dezentral und überwiegend selbst verbrauchten. Nach § 4 des Gesetzes für die Erhaltung, d...