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Erbschaftsteuer | Zum Nachweis formunwirksamer Vermächtnisse und Schenkungsversprechen als abzugsfähige Schulden (FG)
Eine ggf. trotz Formunwirksamkeit als Nachlassverbindlichkeit abziehbares „mündliches Vermächtnis“ an Enkel liegt nicht vor, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Zahlung vornehmen wollte, die um die Zahlung gebetene Person (hier: der Sohn der Erblasserin) die Zahlung aber nicht durchgeführt S. 198hat. Formunwirksame Schenkungsversprechen sind als Erblasserschuld abzugsfähig, wenn der Erbe diese unter Anerkennung und Beachtung des Erblasserwillens erfüllt. Der Erbe (hier der Sohn) trägt die Feststellungslast dafür, dass die durch ihn die erfolgte Zahlung auf einer entsprechenden Äußerung des Erblassers beruht.
Quelle: , NWB YAAAJ-39809