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beA | Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte.
Der Prozessbevollmächtigte hatte im Übermittlungsprotokoll lediglich die Spalte „Bezeichnung“ unter der Überschrift „Anhänge“ geprüft und dabei auf die Richtigkeit der dort von der Kanzleiangestellten gemachten Angabe „Berufungsbegründung“ vertraut. Diese Spalte enthält aber nicht den Dateinamen, sondern ermöglicht es dem Verfasser der beA-Nachricht, beim Hochladen der als Anlage ausgewählten Datei einen...