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OLG Frankfurt 22.02.2023 4 U 40/22, NWB 22/2023 S. 1550

Anfechtung | Gläubigerbenachteiligung durch eine Bank

Veranlasst eine als Bürgin für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommene Bank zunächst einen ihr gegenüber haftenden Drittsicherungsgeber, zur Vermeidung der Verwertung seiner Sicherheit den Forderungsbetrag auf ein bei ihr geführtes Konto der Insolvenzschuldnerin zu überweisen, werden die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligt, wenn die Bank anschließend zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung die Überweisung dieses Betrags an den Gläubiger veranlasst.

Anmerkung:

Der Zuordnung des Kontoguthabens zum Aktivvermögen der Schuldnerin stand hier nicht entgegen, dass mit der Überweisung erkennbar eine Leistung der Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin an die Bank bewirkt worden war, um die Freigabe eines von ihnen an die Bank verpfändeten Wertpapierdepots...