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Wandeldarlehen | Vereinbarung mit gesellschaftsfremder Person
Bei einer Wandeldarlehensvereinbarung mit einer GmbH, in der für bestimmte Fälle eine verbindliche Wandlungsverpflichtung zu Lasten des Darlehensgebers nach einem festgelegten Schlüssel vorgesehen ist, bedarf die Unterschrift des Übernehmers jedenfalls dann der notariellen Beglaubigung (vgl. § 55 Abs. 1 GmbHG), sofern es sich bei ihm um eine gesellschaftsfremde Person handelt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Geschäftsführers der GmbH gegen das Urteil des OLG Zweibrücken hat der , NWB HAAAJ-40103) zurückgewiesen. Die Beschwerde spreche zwar eine Rechtsfrage an, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten sein könnte, weil die überwiegende Meinung im Schrifttum anders als das Berufungsgericht meine, der Übernehmer eines Geschäftsanteils könne grds. eine hiera...