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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1165/16

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, StromStG § 4 Abs. 6, StromStV § 12b Abs. 4, EnergieStG § 53a

Stromerzeugung in kleinen Anlagen

Rückerwerb vom Übertragungsnetzbetreiber

Doppelförderung

Verpflichtung zur Lieferung an Letztverbraucher

Leitsatz

1. Aus der Vorschrift des § 12b Abs. 4 StromStV und der Intention des Verordnungsgebers ergibt sich, dass dieser die Möglichkeit einer Förderung des in kleinen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG erzeugten Stroms nach dem EEG und somit die Möglichkeit einer sogenannten „Doppelförderung” erkannt und die Gewährung der Einspeisevergütung nach dem EEG unter bestimmten engen Voraussetzungen als unschädlich für die Stromsteuerfreiheit angesehen hat. Der Rückerwerb von einem Übertragungsnetzbetreiber ist daher für die Stromsteuerbefreiung unschädlich.

2. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass für den streitgegenständlichen Strom eine Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG gewährt wurde.

3. Für die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG reicht der Nachweis der grundsätzlichen Verpflichtung zur Lieferung von Strom an Letztverbraucher aus. Die Art und Weise der Abrechnung gegenüber dem Letztverbraucher ist demgegenüber nicht entscheidend.

Fundstelle(n):
FAAAJ-40883

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