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Umsatzsteuer | Keine umsatzsteuerbare Leistung bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
Nach dem FG Hamburg hat ein Fitnessstudio-Betreiber in der Zeit der coronabedingten Schließung seines Studios keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht, auch wenn er „Ersatzleistungen“ angeboten hat und viele Mitglieder weiterhin Beiträge geleistet haben.
Der Kläger musste sein Fitnessstudio im Zeitraum vom bis aufgrund der Corona-Maßnahmen schließen. Seinen Mitgliedern bot er kostenlose Anschlussmonate, einen täglichen Online-Kurs sowie eine sog. Telefon-Hotline an. 761 Mitglieder zahlten im Schließungszeitraum die Beiträge weiter. Der Kläger meldete für April und Mai eine Umsatzsteuer von 0 € an, während das Finanzamt auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer erhob.
Das [i]Kläger konnte keine Leistungen erbringenFG gab dem Kläger Recht und lehnte die Umsatzsteuerbarkeit ab: Denn...