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Steuerrecht | Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen
Für steuerpflichtige Corona-Hilfen ist eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG nicht zu gewähren.
Der Kläger betrieb ein Hotel mit Restaurant und erhielt im Jahr 2020 aufgrund der coronabedingten Schließung eine Soforthilfe i. H. von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe i. H. von 6.806 € und die sog. November- und Dezemberhilfe i. H. von 42.448 €. Er beantragte die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Begründung, er habe aufgrund der Corona-Hilfen einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt, nämlich ca. 80.000 € statt 55.000 € bis 70.000 € in den Vorjahren.
Das [i]Keine außerordentlichen Einkünfte FG hat die Tarifermäßigung abgelehnt, weil es sich nicht um außerordentliche Einkünfte gehandelt habe: Denn die Corona-Hilfen seien ausschließlich für das Jahr 2020 gezahlt worden, nicht aber auch für andere Jahre. Unbeachtl...