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BBK Nr. 11 vom Seite 484

Strenges Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen bei sinkenden Beschaffungspreisen

Dr. Johannes Riepolt

[i]Wolz/Widmann, Strenges Niederstwertprinzip (HGB, EStG, IFRS), infoCenter NWB KAAAE-67989 Die Kombination aus stark steigenden Preisen für Rohstoffe und Lieferengpässen führte im letzten Jahr in vielen Produktions- und Handelsunternehmen zum Aufbau hochpreisig bewerteter Lagerbestände. In der Zwischenzeit ist das Preisniveau aufgrund von Inflation und der damit einhergehenden Konsum- und Investitionszurückhaltung allerdings vielfach wieder gesunken. Die bilanziellen und buchhalterischen Aspekte eines Beispielsfalls, in dem eine GmbH ihren Warenbestand hochpreisig aufgebaut hat, aktuell jedoch der Warenpreis deutlich gesunken ist, werden im folgenden Buchführungs-Seminar erläutert.

I. Gesamtwirtschaftlicher Hintergrund

Aufgrund [i]Wiechers, Jahresabschluss 2022: Erstellung in schwierigen Zeiten – Das aktuelle Bilanzjahr als Herausforderung für Unternehmen und deren Berater, BBK 24/2022 S. 1140 NWB VAAAJ-28862 der aktuellen weltpolitischen und makroökonomischen Umstände waren Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Verwendung von Rohstoffen beinhaltet, insbesondere zur Jahresmitte 2022 starken Preisanstiegen ausgesetzt. Unabhängig davon, ob es sich um Ölprodukte, Kunststoffe, Stahl, edle/unedle Metalle, Holz oder andere Rohstoffe handelt, sind die Preise immens angestiegen; vereinzelt war eine Verfügbarkeit bereits dem Grunde nach nicht mehr gegeben.

Dies führte teils dazu, dass – retrograd betrachtet – überhöhte Preise gezahlt wurden. Das Preisniveau für Rohstoffe ist seither überwiegend gesunken und hat sich, wenngleich auf einem höheren Niveau als vor 2022, normalisiert.

In Folge des Preisanstiegs, der aktuellen Inflationsraten und auch der folglich erhöhten Finanzierungskosten aufgrund der kontinuierlichen Leitzinserhöhungen, ist S. 485seit 2022 zudem ein Rückgang insbesondere privater Konsum- und Investitionsausgaben vorherrschend. Auch hierbei ist, neben der reinen Preisbereitschaft der Höhe nach, vereinzelt ein vollständiger Wegfall der Nachfrage dem Grunde nach festzustellen.

Diese Effekte haben zur Folge, dass die Warenbestände und RHB-Bestände der Unternehmen zum zum Teil auf hohen Anschaffungskosten basieren. Die Verwertbarkeit dieser Bestände ist jedoch dem Grunde nach – aufgrund wegfallender Nachfrage – oder der Höhe nach – aufgrund gesunkener Preisbereitschaft – nur noch bedingt möglich. Insofern stellt sich die Frage der Bestandsbewertung.

II. Bilanzierung des Umlaufvermögens in der Handelsbilanz

1. Bewertung

Die [i]Zugangsbilanzierung Zugangsbilanzierung im Umlaufvermögen erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 253 Abs. 1 HGB, wonach Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Als Umlaufvermögen sind dabei alle Vermögensgegenstände anzusehen, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB), was insbesondere auf Handelswaren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zutrifft.

Im Rahmen [i]Folgebewertung der Folgebewertung werden im Umlaufvermögen keine planmäßigen Abschreibungen erfasst. Jedoch sind dem strengen Niederstwertprinzip entsprechend verpflichtend außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Abweichend gegenüber dem Anlagevermögen, für das das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB Anwendung findet, sind die außerplanmäßigen Abschreibungen nicht auf dauerhafte Wertminderungen beschränkt, sondern unabhängig von deren Dauer erforderlich. Als relevante Börsenpreise sind Kurse sowohl inländischer als auch ausländischer Börsen heranzuziehen, die im Falle einer Notierung auf fremde Währung in Euro umzurechnen sind. Marktpreise stellen auf Waren und Produkte durchschnittlicher Art und Güte ab.

Sollte [i]Willeke, Vorratsvermögen (HGB, EStG, IAS/IFRS), infoCenter NWB LAAAB-14463 ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar sein und der jeweilige Buchwert den beizulegenden Wert des Vermögensgegenstands am Abschlussstichtag übersteigen, ist eine Abschreibung auf den beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Der beizulegende Wert entspricht grundsätzlich dem Marktpreis, alternativ ist dieser mithilfe anerkannter Bewertungsmethoden zu ermitteln (§ 255 Abs. 4 HGB).