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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 8

Gemeinden üben keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ aus, wenn ihre Leistungen deutlich defizitär sind

Dr. Axel Leonard

Der EuGH präzisiert seine Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Tätigkeit. In zwei Verfahren zum polnischen Steuerrecht kommt er mit Urteilen vom zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Hand bei Ausübung von defizitären Tätigkeiten nicht als „Unternehmer“ handelt. Eine defizitäre Tätigkeit soll vorliegen, wenn die Empfänger der betreffenden Leistungen gar keine oder nur sehr geringe Beiträge zur Deckung der dem Leistenden insgesamt entstandenen Betriebskosten aufwenden. Mangels wirtschaftlicher Tätigkeit (Unternehmereigenschaft) kann zwar in diesen Fällen die Besteuerung von Umsätzen unterbleiben. Die Kehrseite der Medaille aber ist die Versagung des Vorsteuerabzugs. Viele Kommunen profitieren heute von einer tendenziell großzügigen Behandlung in Form der Gewährung von Vorsteuerüberhängen. Diese Praxis könnte beendet sein, wenn der BFH die neue Linie des EuGH in seine Rechtsprechung übernimmt.

I. Leitsätze (amtlich)

C-612/21, Gmina O.

  1. Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen als „wirtschaftliche" Tätigkeit angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt. Es sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit -...