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WP Praxis Nr. 6 vom Seite 180

Leitplanken für ein Geldwäsche-Compliance-System im Nicht-Finanzsektor

IDW Praxishinweis 1/2022

Rechtsanwältin Barbara Scheben und Stina Neuenfeldt, LL.M.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat nach der Veröffentlichung des „IDW Knowledge Paper: Aktuelle Entwicklungen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, Stand , und des „IDW Positionspapier: Zukunft der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, Stand , die Bestrebungen des deutschen und europäischen Gesetzgebers, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (auch) im Nicht-Finanzsektor stärker bekämpfen zu wollen, erneut aufgegriffen. Der „IDW Praxishinweis: Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance Management Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW PS 980 n. F. (09.2022) (IDW Praxishinweis 1/2022)“, Stand , soll eine Prüfung des Geldwäsche-Compliance-Management-Systems („Geldwäsche-CMS“) nach IDW PS 980 n. F. (09.2022) konkretisieren und kann somit als unabhängige externe Überprüfung i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG herangezogen werden. Eine nach diesem Standard durchgeführte Prüfung der Wirksamkeit der eingerichteten Systeme, Prozesse und Maßnahmen kann dem Nachweis der Einhaltung der Organisations- und Sorgfaltspflichten von Management und Aufsichtsorganen dienen. Der Beitrag stellt die wesentlichen Inhalte dar.

Scheben/Neuenfeldt/Wilkens, Geldwäscheprävention bei Kapitalverwaltungsgesellschaften, WP Praxis 3/2023 S. 81, NWB RAAAJ-33751

Kernaussagen
  • Der Praxishinweis dient als Leitfaden für den Aufbau eines Geldwäsche-CMS, welches eng mit dem unternehmensübergreifenden CMS verzahnt werden sollte, um so Synergien zu heben.

  • Zur Vermeidung von monetären und reputationsbezogenen Risiken bei Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Anforderungen sollten Unternehmen eine ganzheitliche Umsetzung der Anforderungen anstreben.

  • Unternehmen sollten darüber hinaus die sich dynamisch entwickelnde Regulatorik mit Blick auf das Thema Geldwäscheprävention im Auge behalten. Insbesondere die Bestrebungen auf EU-Ebene zur Harmonisierung der geldwäscherechtlichen Anforderungen und Etablierung einer EU-weit geltenden Verordnung zur Geldwäscheprävention können Auswirkungen auf die zu ergreifenden Präventionsmaßnahmen für Unternehmen im Nicht-Finanzsektor haben.

I. Einführung

Der IDW Praxishinweis 1/2022 stellt nur auf den Nicht-Finanzsektor ab und findet somit keine Anwendung auf die Prüfung von Unternehmen des Finanzsektors. Als Zielgruppe in Betracht kommen somit neben bspw. Immobilienmaklern, Veranstaltern oder Vermittlern von Glücksspielen, Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern vor allem auch Güterhändler i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG. Güterhändler ist gemäß der gesetzlichen Definition, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 9 GwG). Als Güter gelten nach der Gesetzesbegründung „alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können“. Über die Definition des § 90 BGB hinausgehend sind auch nicht körperliche Sachen umfasst, so dass zu den relevanten Gütern auch Strom, Software, Daten oder Rechte zählen. Demzufolge fallen eine Vielzahl von Handels- und Industrieunternehmen in den Anwendungsbereich des GwG. Für eben diese ist der Praxishinweis von besonderem Interesse, da die dargestellten Maßnahmen für die nach dem IDW Standard durchgeführten Prüfungen entscheidende Relevanz haben. Die wesentlichen Inhalte sollen in der Folge dargestellt werden. S. 181

II. Analyse des Praxishinweises 1/2022 im Hinblick auf die Anforderung des IDW PS 980 n. F.

Der Praxishinweis nimmt Bezug auf die nachfolgenden sieben Grundelemente des IDW PS 980 n. F. und betrachtet diese im Kontext der geldwäscherechtlichen Vorschriften: