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Risikomanagement als Grundlage für ein skalierbares Qualitätsmanagementsystem
Kommission für Qualitätskontrolle legt klarstellende Hinweise zur Qualitätskontrolle kleiner Praxen vor
Die Entwicklung der beruflichen Praxis zum Qualitätsmanagement hat seit der Novellierung der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Jahr 2016 erheblich an Dynamik gewonnen. Einfluss auf diese Entwicklung haben insbesondere die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) zur Durchführung von externen Qualitätskontrollen bei Berufspraxen, die als gesetzliche Abschlussprüfer registriert sind. Zuletzt hat die KfQK einen Hinweis zu den „Anforderungen an die Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle bei kleinen Praxen“ vorgelegt. Dieser Hinweis beinhaltet wesentliche Aussagen zur Gestaltung des Qualitätsmanagementsystems in der Wirtschaftsprüferpraxis.
Deussen/Skopp, Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, 2020, NWB NAAAH-51817
Mit der Vorlage des Fragen- und Antworten-Katalogs (FAQ) – klarstellende Hinweise zur Qualitätskontrolle kleiner Praxen hat die KfQK wesentliche Erleichterungen für kleine Berufspraxen hinsichtlich der Einrichtung des Qualitätssicherungssystems und dessen Prüfung durch den Prüfer für Qualitätskontrolle auf den Weg gebracht.
Nunmehr liegen klare Richtlinien vor, nach denen der Prüfer für Qualitätskontrolle seine Tätigkeiten weitergehend herunterskalieren kann.
Die Stellungnahme gibt einen klaren Fingerzeig an den Berufsstand, sich nunmehr ausführlich mit den Fragen der Risikobeurteilung (Risikomanagement) zu befassen und diesen Komplex in das Qualitätssicherungssystem zu integrieren.
I. Gesetzliche Grundlagen (§ 55b WPO)
Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem; § 55b Abs. 1 Satz 1 WPO). Praxisregelungen sind die von der WP-Praxis getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Berufspflichten. Die Überwachung der Anwendung sowie die Durchsetzung der Praxisregelungen sind Ausfluss des Berufsgrundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers. Wirtschaftsprüfer müssen in der Lage sein, die Tätigkeit von Mitarbeitern derart zu überblicken und zu beurteilen, dass sie sich eine auf Kenntnissen beruhende, eigene Überzeugung bilden können (§ 13 BS WP/vBP).
Das interne Kontrollsystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen (§ 55b Abs. 1 Satz 2 WPO). Angemessen sind die Regelungen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass Verstöße gegen Gesetze oder das Berufsrecht bei der Abwicklung von Aufträgen verhindert oder zeitnah erkannt werden. Die Angemessenheit der Regelungen ergibt sich aus dem Umfang und der Komplexität des Leistungsspektrums der WP-Praxis. Das interne Kontrollsystem ist also individuell zu skalieren.
Das interne Kontrollsystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben (§ 55b Abs. 1 Satz 3 WPO). Die Dokumentation kann in Form eines Handbuchs mit geschlossener Darstellung, durch geordnete Zusammenstellung einzelner Anweisungen, gedruckt oder digital erfolgen und ist den Mitarbeitern in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter sind nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit über die Berufspflichten sowie über das in der Praxis eingerichtete Qualitätssicherungssystem (proaktiv) zu informieren (§ 6 Abs. 2 BS WP/vBP). S. 177
Die vorgenannten Grundsätze des § 55b Abs. 1 WPO gelten für alle WP-Praxen unabhängig davon, ob sie gesetzliche Abschlussprüfungen i. S. von § 316 HGB durchführen. Sie haben sich auf das gesamte Spektrum ihrer beruflichen Tätigkeit zu erstrecken.