Hilfe, ich habe etwas zu vererben!
[i]Bei grenzüberschreitenden Erbfällen lauern Überraschungen Im Grunde ist es doch schön, vermögend zu sein. Immer noch besser als die Alternative! Ein Vermögen bringt es in vielen Fällen mit sich, dass man auch Guthaben oder Immobilien im Ausland zu vererben hat. Vielleicht lebt der deutsche Erblasser auch nicht mehr in Deutschland – und vielleicht hat er auch noch mehrere Staatsangehörigkeiten. In diesen Fällen entsteht im Einzelfall eine verwirrende Rechtslage: Welches staatliche Recht ist anwendbar? Und wie verhält sich das Zivilrecht im Verhältnis zum Steuerrecht? Ausländische Regelungen zur Erbfolge weichen im Einzelfall erheblich von den deutschen Regelungen ab. Missverständnisse sollte man rechtzeitig ausräumen.
[i]Kluge Nachlassplanung muss auch Lebensplanung seinUmgekehrt bietet die nun immerhin seit über sieben Jahren gültige EU-Erbrechtsverordnung Gestaltungsmöglichkeiten, etwa durch Rechtswahl. Auch diese ist gerade nicht nur im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten möglich. Eine Rechtswahl sollte aber bedacht und ausdrücklich im Testament geregelt sein. Ob die individuellen Wünsche im Gleichlauf mit dem Recht sind, sollte frühzeitig Gegenstand der Beratung sein. Die Regelung der letzten materiellen Dinge ist immer auch eigene Lebensplanung und sie muss wahrscheinliche Szenarien und Stationen der zentralen Erben gedanklich einbeziehen. Die häufig zentrale Frage im Erbfall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ist dem steuerlichen Berater vertraut – doch die letzte Stunde ist ungewiss.
[i]Im Verhältnis Deutschland–Schweiz ist neben dem Wohnsitz des Erblassers auch an den Wohnsitz der Erwerber zu denkenGewiss ist die Darstellung von internationalen Erbschaften zwischen Deutschland und der Schweiz nicht nur vereinzelt von Interesse. Schienke-Ohletz/Nagel schreiten die Grundsätze ab ab. Zwischen beiden Staaten besteht ein Erbschaftsteuer-DBA. Darin hat sich Deutschland für den Wegzugsfall die überdachende Besteuerung ausbedungen. Es zeigt sich, dass ein Wegzug des Erblassers in die Schweiz die deutsche Erbschaftsteuer grds. nicht ausschaltet, wenn der Erwerber in Deutschland lebt.
[i]Deutscher Nachlass als nur vertraglicher Rechtsanspruch kann der Steuer entgehenEinen in der Konsequenz vielleicht überraschenden Fall, der vom BFH entschieden wurde, schildert Werner ab . Wird in Deutschland belegenes Vermögen von einem Steuerausländer auf einen anderen übertragen, unterliegt der Vermögensübergang nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Doch die Übertragung von im Inland belegenem Grundvermögen oder von Anteilen daran durch Steuerausländer mittels eines Vermächtnisses führt – anders als die Vererbung dieser Vermögensgegenstände – nicht zur Begründung dieser beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 10 / 2023 Seite 1
PAAAJ-40242