SteuerStud Nr. 7 vom Seite 425

Verpflichtung zur aktiven Nutzung des beSt

Karin Hückel | Redaktion | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

Steuerberatern steht seit dem  mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat, so der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (, NWB NAAAJ-39013).

Hintergrund: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2  FGO vertretungsbefugte Personen.

Streitfall vor dem BFH: Die Klägerin hatte im November 2022 durch ihren Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, per Fax Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim BFH eingelegt. Mitte Dezember 2022 beantragte sie per Fax eine Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat. Diese Begründung wurde ihr gewährt. Am  ging beim BFH die Beschwerdebegründung v.  per Telefax ein. Die Geschäftsstelle des BFH wies die Klägerin darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln seien und die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht genüge. Daraufhin legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt elektronisch eingereichten Schriftsatz v.  die Begründung v.  erneut, diesmal in elektronischer Form (per besonderem elektronischem Anwaltspostfach beA), vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Begründet wurde der Antrag nach § 56 FGO u. a. damit, dass die Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware für beSt bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am  nicht hätten realisiert werden können. Die Einrichtung durch die Steuerberaterkammer erfolgte im ersten Quartal 2023 in alphabetischer Reihenfolge. Der auf den datierende Registrierungsbrief der BStBK sei erst am bei ihm eingegangen. Allerdings erläuterte der Antrag nicht, weshalb der Prozessbevollmächtigte nicht von der Möglichkeit der Nutzung der fast lane Gebrauch gemacht hat. Damit mangelt es hier an der vollständigen, substantiierten und schlüssigen Darlegung der Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würden. Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb abzulehnen, so der BFH.

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Ihre

Karin Hückel

Fundstelle(n):
SteuerStud 7/2023 Seite 425
NWB ZAAAJ-40204