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USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 7

Umsatzsteuerkette mit Strohleuten

Dr. Matthias Gehm

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine in eine betrügerische Umsatzsteuerkette eingebundener Unternehmer eine eigene Erklärungspflicht hinsichtlich solcher Umsätze trifft, die für ihn durch Strohleute ausgeführt wurden. Zudem ging es um die Frage, wann der Vorsteuerabzug bei solcher Einbindung zu versagen ist, insbesondere, ob dies einen eigenen Steuervorteil aus den Hinterziehungstaten voraussetzt.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Wird ein Strohmann zur Ausführung von Umsätzen vorgeschoben, so trifft den Hintermann keine eigene umsatzsteuerliche Erklärungspflicht bezüglich dieser Umsätze, wenn der Leistungsempfänger davon ausgeht, dass die Rechtswirkung des Geschäfts zwischen ihm und dem Strohmann eintritt. Insofern macht sich der Hintermann nicht einer Steuerhinterziehung zu eigenen Gunsten schuldig, wenn er diese Umsätze nicht in seine Umsatzsteuererklärung aufnimmt.

  2. Kommt der Strohmann seiner diesbezüglichen umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht nicht nach, kann sich der Hintermann einer Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung schuldig machen. Zudem ist dem Hintermann bei weiterer sich aus der Einbindung in eine betrügerische Umsatzsteuerkette ergebender eigener Steuerhinterzi...