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Einkommensteuer | Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung (FG)
Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind ().
Sachverhalt: Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war der Kläger von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 € und die sog. „November- / Dezemberhilfe“ von 42.448 € gewährt.
Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. H...