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Einkommen-/Lohnsteuer | Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
(1) Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. (2) Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 bis 3 EStG).
(1) Der Kläger bewohnt neben seiner auswärtigen Wohnung am Arbeitsort gemeinsam mit seinem Bruder eine unentgeltlich überlassene Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses. Diese Wohnung besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Büro, einem kleinen Zimmer mit Sportg...