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EU-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG
(1) Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. , NWB NAAAE-55575, BStBl 2014 II S. 306; vgl. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße auch , NWB GAAAH-31286, BStBl 2019 II S. 663). An einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung wird es regelmäßig dann fehlen, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom - I B 203/03, NWB KAAAB-21227, BFH/NV 2004 S. 959, unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtsc...