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Formunwirksamkeit einer Beschwerdebegründung per E-Mail
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den BFH übermittelt, ist gem. § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich (Bezug: § 52a, § 56, § 116 Abs. 3 FGO; § 130a ZPO).
Zwar ist im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 52a Abs. 1 FGO die elektronische Einreichung von Dokumenten durch die Beteiligten auch bei bestimmenden Schriftsätzen zulässig, zu beachten sind hierbei allerdings die in § 52a Abs. 2 ff. FGO normierten Voraussetzungen. Diese hat der Kläger nach der bis zum gültigen Gesetzeslage nicht erfüllt, da er seine Beschwerdebegründung weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch mit einer einfachen Signatur auf einem S. 440sicheren Übermittlungsweg beim BFH eingereicht hat (§ 52a Abs. 3 und Abs. 4 FGO). Die mit ...