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Steuerberater sind ab zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet
(1) Steuerberatern steht seit dem mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. (2) Beantragt ein Steuerberater wegen S. 439Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat (Bezug: § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d Satz 1 und 2, § 56, § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO; § 86d, § 175e StBerG).
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rech...