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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG
Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden (Bezug: 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG).
Zum Verwaltungsvermögen gehört u. a. nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG in der im Streitjahr 2013 gültigen Fassung (a. F.) der nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a. F. werden gesondert festgestellt (§ 13b Abs. 2a Satz 1 und 2 ErbStG a. F. i. V. mit § 152 Nr. 1 bis 3 BewG). Nach Auffassung des BFH sind mit „ander...BStBl 2023 I S. 1272