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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 842/20

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, EStG § 3 Nr. 12 S. 2, EStG § 3c Abs. 1, LKomBesG § 7 Abs. 1, LKomBesG § 8 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen einer hauptberuflichen Bürgermeisterin in Baden-Württemberg für doppelte Haushaltsführung infolge eines unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 LKomBesG und § 8 Abs. 1 LKomBesG

Leitsatz

1. Die Aufwendungen einer hauptberuflichen Ortsvorsteherin bzw. Bürgermeisterin für eine doppelte Haushaltsführung stehen mit der an die Ortsvorsteherin bzw. Bürgermeisterin gezahlten, nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 LKomBesG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LKomBesG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind daher nach § 3c EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, soweit sie die Dienstaufwandsentschädigung nicht übersteigen. Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig.

2. Mit der Regelung des § 7 Abs. 1 LKomBesG soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden soll, mithin auch der Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 51
DStRE 2024 S. 133 Nr. 3
ZAAAJ-39839

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