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Zollrecht | Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam (BFH)
Eine nochmalige Mitteilung des
festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen
Antidumpingzollverordnungen (DVO 2016/1647 und DVO 2016/2257) nicht
erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls
nicht vollständig entfallen war, die Europäische Kommission gem.
Art. 266
AEUV zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und
die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die
Europäische Kommission unverändert geblieben ist (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder entgegen Art. 220 Abs. 2 ...