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NWB Sanieren 5/2023 S. 154

Insolvenzrecht | Vorsatzanfechtung gegenüber Grundversorger von Strom und Energie (OLG)

Leitsätze (nicht amtlich):

  1. Die Beklagte als Grundversorger des Insolvenzschuldners mit Strom und Gas kann gem. § 14 f. StromGVV (beziehungsweise GasGVV) Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistung verlangen und so bei Bedenken betreffend die Zahlungsfähigkeit des Kunden sicherstellen, nicht erst nachträglich, sondern im Rahmen eines Bargeschäfts vergütet zu werden, was die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters gem. § 142 InsO erheblich einschränkt. Ferner entfällt die Pflicht zur Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Kunde zu Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht in der Lage ist, insbesondere wenn er zah...