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Verwaltungsverfahren | Zurückweisung eines Rentenberaters als Verfahrensbevollmächtigter
Ein mittels Formular gestellter Erstantrag auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) erfordert keine gesonderte rechtliche Prüfung des Einzelfalls und ist damit keine Rechtsdienstleistung.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind bezogen auf ein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht die Einlegung eines Rechtsbehelfs und das Betreiben eines Widerspruchverfahrens als Rechtsdienstleistung zu bewerten. Aber weder ein Antragsverfahren bei Erstfeststellung noch ein Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht erfordern eine gesonderte rechtliche Prüfung des Einzelfalls i. S. von § 2 Abs. 1 RDG. Die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung oder zur Neufeststellung des GdB sind einem Rentenberater bis zur Beschei...