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BFH Urteil v. - III R 76/87 BStBl 1990 II S. 1013

Gesetze: BerlinFG § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1

Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes Wirtschaftsgut verbleibt nicht in einer Betriebsstätte in Berlin (West)

Leitsatz

Ein Wirtschaftsgut verbleibt nicht drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte in Berlin (West), wenn es von dieser Betriebsstätte aus vor Ablauf der Dreijahresfrist auch nur kurzfristig zum Einsatz nach Orten außerhalb von Berlin (West) vermietet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 1013
BFH/NV 1990 S. 82 Nr. 11
EAAAA-93028

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