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FG Düsseldorf | Keine rückwirkende Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG bei Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland
Mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG soll verhindert werden, dass Verluste eines Organkreises sowohl im In- als auch Ausland berücksichtigt werden. Bei ihrer Einführung durch das UntStFG v. setzte die Vorschrift voraus, dass Verluste (nur) des Organträgers im Ausland „im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt“ werden. Seit dem UntStReisekÄndG v. ist dagegen bereits ausreichend, dass Verluste des Organträgers oder der Organgesellschaft im Ausland „im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.“ Die Änderungen wurden im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 17/10774 S. 20) vor allem mit der zeitgleichen Aufgabe des „doppelten Inlandsbezugs“ (d. h. Sitz und...