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Eingeschränktes Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters erschwert Sanierung und Restrukturierung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1379 Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 166 InsO) hat in der Praxis der gerichtlichen Restrukturierung große Bedeutung. Umstritten war bislang, ob sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nicht nur auf bewegliche Sachen und Forderungen, sondern auch auf sonstige Rechte (Gesellschaftsanteile, Markenrechte, Patente, Urheberrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte usw.) erstreckt. Diese Frage hat der , NWB SAAAJ-30398) kürzlich zum Nachteil des Insolvenzverwalters entschieden. Betriebsfortführungen und Sanierungslösungen im Insolvenzverfahren werden dadurch nicht erleichtert.
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Verwertung von Markenrechten durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter?
[i]Insolvenzverwalter veräußert zur Sicherheit abgetretene MarkenrechteIn dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin) nach Insolvenzeröffnung Markenrechte für ca. 40.000 € veräußert. Diese Markenrechte hatte die Schuldnerin zuvor einer Darlehensgeberin zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abgetreten, die ihrerseits ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Schuldnerin als auch diejenigen aus der Sicherungsabred...