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Lexikon - Stand: 27.05.2024

Betriebsübergang

Henning Rabe v. Pappenheim
Achtung!

Aufgrund der rechtlichen Komplexität und der weitreichenden Folgen von Fehleinschätzungen in Fallgestaltungen, die einen Betriebsübergang darstellen können, sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden!

I Begriff und Abgrenzung

Ein Betriebsübergang (i. S. d. § 613a BGB) liegt vor, wenn

  • ein Betrieb oder Betriebsteil

  • durch Rechtsgeschäft

  • auf einen neuen Inhaber übergeht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt (s. u. II.), tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die zum Zeitpunkt des Übergangs (im Betrieb) bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch ein. Er wird also der neue Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er es will oder weiß. Dies gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die bereits existierenden Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen.

Achtung!

Ein Betriebsübergang setzt nicht immer eine formelle und gewollte Übertragung des Betriebs voraus, sondern kann u. U. auch schon mit der Verlagerung von bisher im Betrieb erledigter Funktionen auf Dritte stattfinden. Entscheidend ist nicht der Wille der Beteiligten, sondern nur das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen.

Der Betriebsübergang ist von der Betriebsnachfolge zu u...

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