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IWB Nr. 9 vom Seite 361

Betriebsstätten im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung

Überblick über die Mustervorschriften der OECD mit Bezug zu Betriebsstätten

Florentine Bub und Sven Thalmann

Die Mustervorschriften der OECD zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung sollen eine effektive Steuerbelastung großer multinationaler Unternehmensgruppen i. H. von 15 % sicherstellen. Wenn der effektive Steuersatz aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter diesem Steuersatz liegt, kann nach den Mustervorschriften eine Ergänzungssteuer erhoben werden. Dabei werden Betriebsstätten eines Stammhauses als eigenständige Geschäftseinheiten behandelt. Die Berechnung des effektiven Steuersatzes erfordert bei Betriebsstätten auf Basis der Klassifizierung der Betriebsstätten eine adäquate Zurechnung der handelsrechtlichen Gewinne oder Verluste und der dazugehörigen erfassten Steuern zu den jeweiligen Betriebsstätten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Mustervorschriften der OECD mit Bezug zu Betriebsstätten.

Kernaussagen
  • Die Mustervorschriften der OECD definieren den Begriff der Betriebsstätte durch vier verschiedene Szenarien. Dabei ist je nach Szenario entweder das anwendbare DBA, das innerstaatliche Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Betriebsstätte, das OECD-Musterabkommen in der jeweils geltenden Fassung oder das innerstaatliche Steuerrecht des Belegenheitsstaates des Stammhauses maßgeblich.

  • Der Mindeststeuergewinn oder Mindeststeuerverlust einer Betriebsstätte ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei sind mangels spezifischer Regelungen in den Rechnungslegungsstandards, die bestimmen, welche Erträge und Aufwendungen einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die jeweils einschlägigen steuerlichen Allokationsregeln zu berücksichtigen.

  • Bei der Ermittlung der erfassten Steuern sind auch die Steuern zu berücksichtigen, die beim Stammhaus (oder einer anderen Geschäftseinheit) auf den Gewinn der Betriebsstätte erhoben werden.