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Verschwiegenheitspflichten in der GRI-Nachhaltigkeitsberichterstattung
Eine allzu großzügig auslegbare Schutzklausel in den Standards der GRI?
Die Projekte der EFRAG, des ISSB und der SEC zur Einführung neuer Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erhalten gegenwärtig besondere Aufmerksamkeit. Für eine große Anzahl an Unternehmen erhalten sie in absehbarer Zukunft auf die eine oder andere Weise einen Verpflichtungscharakter. Die 2021 verabschiedeten und ab dem Jahr 2023 erstmals in den vorgelegten Berichterstattungen umzusetzenden Standards der Global Reporting Initiative (GRI) gerieten hier etwas in den Hintergrund, obschon die Relevanz dieser Standards zumindest auf absehbare Zeit noch eine hohe sein wird. Der vorliegende Beitrag widmet sich einer Problematik, die sich bei der nunmehrigen Erstanwendung dieser neu gefassten GRI-Standards stellt: Unspezifischen Leitlinien im Zusammenhang mit spezifischen eingeräumten Auslassungsgründen, die es berichtenden Unternehmen erlaubt, inhaltlich ausgeweitete Angabepflichten individuell einzugrenzen. Diese Problematik wird im Folgenden umrissen und Ansätze zum sachgerechten Umgang hiermit werden abgeleitet.
Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattung, infoCenter NWB CAAAG-79145
Die 2021er-Version der GRI-Standards sieht weiterhin ausge...