1. Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung zu vereinbaren. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung ( - Rn 13, juris).
2. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen im Sinne vom § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 von 100 unterschreitet ( - Rn 16ff, juris; - Rn 20, juris; - Rn 11, juris).
3. Der Auszubildende trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen ist. Seiner Darlegungslast genügt er regelmäßig damit, dass er auf die einschlägige tarifliche Vergütung verweist und vorbringt, seine Ausbildungsvergütung unterschreite diese um mehr als 20 von 100. Der Ausbildende kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen. Er hat vielmehr substantiiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll ( - Rn 23, juris).
4. Die Unangemessenheit der zwischen den Parteien vereinbarten Berufungsausbildungsvergütung bewirkt, dass diese Vereinbarung gemäß § 25 BBiG nichtig ist. An die Stelle der vereinbarten tritt die angemessene Vergütung ( - Rn 19, juris).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 18/2023 S. 1297 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2023 S. 1297 AAAAJ-38871
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